Neuregelung bei der Besteuerung von Dienst-Fahrrädern
Die Landesfinanzminister haben die Finanzämter bundesweit angewiesen, rückwirkend für das Jahr 2012 Fahrräder, Pedelecs und eBikes wie Dienstwägen nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG zu behandeln. Bekommt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Dienstrad gestellt, muss dieser den geldwerten Vorteil künftig nur mit einem Prozent des Listenpreises monatlich versteuern.
“Da die bis dato geltende Regelung die Verbreitung von Elektrofahrzeugen als Dienstfahrzeuge bislang behinderte, haben wir die Initiative unseres Mitgliedsunternehmens LeaseRad zur Neuregelung der Besteuerung von Dienst-Fahrrädern gern aktiv unterstützt und freuen uns über die nun eingeführte steuerliche Neuregelung”, so BEM-Marketingvorstand Christian Heep.
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